Arbeitszeiterfassung
Die Pflicht zur Erfassung gilt seit 2022. Die meisten Betriebe erfassen inzwischen auch. Nur greift die Erfassung in der Praxis oft an genau den Stellen daneben, die eine Prüfung zuerst ansieht – und die im Streit über Arbeitszeit den Ausschlag geben.
Was Pflicht ist
Rechtsgrundlage, Umfang und der tatsächliche Stand der geplanten Gesetzesnovelle.
Die sechs häufigsten Fehler
Selbstprüfung in sechs Fragen – mit den Fundstellen, auf die sich ein Gericht stützt.
Pausen richtig behandeln
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Die Rechtslage in drei Sätzen
Der Europäische Gerichtshof hat 2019 von den Mitgliedstaaten ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit verlangt. Weil Deutschland dazu bis heute keine eigene Regelung geschaffen hat, hat das Bundesarbeitsgericht 2022 die Lücke geschlossen und die Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz hergeleitet. Sie gilt seitdem unmittelbar, unabhängig von Betriebsgröße und Arbeitszeitmodell.
Die Themen im Einzelnen
Arbeitszeiterfassung: Was wirklich Pflicht ist – und was nicht
Die Pflicht gilt seit 2022, das angekündigte Gesetz ist bis heute nicht in Kraft. Was daraus für kleine Betriebe folgt.
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Sechs Fehler bei der Zeiterfassung – die Selbstprüfung für Betriebe
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Pausen nach § 4 Arbeitszeitgesetz: Wann sie Pflicht sind und wann eine Pause keine ist
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Zehn Minuten täglich sind über ein Jahr mehr als vier Arbeitstage. Wo die Rechtsprechung die Grenze zieht.
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Häufige Fragen
- Ist die Arbeitszeiterfassung in Deutschland Pflicht?
- Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber schon heute ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einführen müssen. Die Pflicht folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz, ausgelegt im Licht der europäischen Arbeitszeitrichtlinie.
- Muss die Erfassung elektronisch sein?
- Nein, nach geltendem Recht nicht. Die Form ist frei, auch Papier oder eine Tabelle sind zulässig. Der Referentenentwurf zur Novelle des Arbeitszeitgesetzes sieht die elektronische Erfassung als Regelfall vor – er ist im August 2026 aber weder beschlossen noch in Kraft.
- Was genau muss erfasst werden?
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Überstunden. Zusätzlich verlangt § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz, die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit gesondert aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren.
- Darf ich die Erfassung an die Mitarbeiter delegieren?
- Ja. Die Aufzeichnung selbst darf delegiert werden. Die Verantwortung für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit bleibt beim Arbeitgeber, der die Erfassung deshalb auch kontrollieren muss.
- Ist Vertrauensarbeitszeit noch zulässig?
- Ja, aber nicht im Sinne eines Verzichts auf Erfassung. Vertrauensarbeitszeit betrifft die Lage der Arbeitszeit – wann gearbeitet wird. Ob die Zeit dokumentiert wird, steht nicht zur Disposition.
- Was kostet ein Verstoß?
- Der Bußgeldrahmen des § 22 Arbeitszeitgesetz reicht bis 30.000 Euro. In den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz prüft zusätzlich die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls, dort greift § 21 Mindestlohngesetz mit einem Rahmen bis 500.000 Euro.
Wie HolidayFlow damit umgeht
Zeiten werden taggleich und minutengenau erfasst. Pausen werden gestempelt, nicht gerechnet: Wo die Sechs-Stunden-Grenze überschritten wird, fragt das System nach, statt still abzuziehen. Urlaub, Krankmeldungen und Überstunden laufen im selben System, sodass sich der Stand eines Mitarbeiters an einer Stelle ablesen lässt – und bei mehreren Standorten getrennt je Standort mit einer Auswertung für die Geschäftsführung.
Diese Seite fasst geltendes Recht und veröffentlichte Rechtsprechung zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 27. August 2026.