Streit um Überstunden: Wer was beweisen muss
Die Erfassungspflicht hat die Beweislast nicht umgedreht. Trotzdem verlieren Betriebe diese Prozesse – aus einem anderen Grund.
Die Ausgangslage ist unbequemer, als viele denken
Nach der Rechtsprechung muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet hat. Und er muss darlegen, dass die Mehrarbeit angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der Arbeit notwendig war. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 ausdrücklich bestätigt, dass die arbeitsschutzrechtliche Erfassungspflicht daran nichts ändert.
Auf den ersten Blick ist das eine gute Nachricht für Betriebe. Auf den zweiten nicht.
Warum Betriebe trotzdem verlieren
Die Darlegungslast ist abgestuft. Legt der Arbeitnehmer schlüssig dar, wann er gearbeitet hat, muss der Arbeitgeber substantiiert erwidern – also konkret sagen, an welchen Tagen nicht oder in welchem Umfang anders gearbeitet wurde. Genau hier fällt die Entscheidung.
Ein Bestreiten mit Nichtwissen genügt nicht, denn hierbei handelt es sich um Tatsachen, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten waren.
Wer nichts aufgezeichnet hat, kann nichts Konkretes entgegensetzen. Die Beweislast liegt formal weiter beim Arbeitnehmer – nur nützt das dem Betrieb nichts, wenn er der zweiten Stufe nicht genügen kann.
Die Entwicklung, die man im Auge behalten sollte
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen ist im Dezember 2024 einen Schritt weiter gegangen. Weil der Arbeitgeber weder eigene Aufzeichnungen noch substantiierten Gegenvortrag hatte, galt der Vortrag des Arbeitnehmers zu rund 3.000 Überstunden faktisch als zugestanden. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Was das praktisch heißt
- Taggleich erfassen. Eine Rekonstruktion am Monatsende ist im Prozess kaum etwas wert.
- Mehrarbeit über acht Stunden gesondert dokumentieren und zwei Jahre aufbewahren – das verlangt § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz unabhängig von allem anderen.
- Genehmigungen dokumentieren. Der Streit dreht sich selten um die Stunden, sondern darum, ob sie veranlasst waren.
- Änderungen an erfassten Zeiten nachvollziehbar halten. Eine nachträglich veränderte Aufzeichnung ohne Historie verliert ihren Beweiswert.
Häufige Fragen
- Hat die Zeiterfassungspflicht die Beweislast umgedreht?
- Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 ausdrücklich entschieden, dass die arbeitsschutzrechtliche Pflicht die vergütungsrechtliche Darlegungs- und Beweislast nicht verändert.
- Reicht es, wenn ich die Überstunden nicht angeordnet habe?
- Nicht unbedingt. Neben der Anordnung genügen auch Billigung und Duldung. Wer weiß, dass regelmäßig länger gearbeitet wird, und nicht eingreift, duldet.
- Wie lange kann ein Mitarbeiter Überstunden nachfordern?
- Die Regelverjährung beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Arbeits- oder Tarifverträge können kürzere Ausschlussfristen vorsehen; sehr kurze Fristen halten der Inhaltskontrolle allerdings nicht immer stand.
Fundstellen
- BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 (Darlegungslast Überstunden)
- BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 51/24
- LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2024 – 4 SLa 52/24 (Revision zugelassen)
- § 16 Arbeitszeitgesetz
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.