Umkleiden, Rüsten, Duschen: Wann Nebenzeiten zur Arbeitszeit gehören

6 Minuten LesezeitRechtsstand: 27. August 2026

Zehn Minuten täglich sind über ein Jahr mehr als vier Arbeitstage. Wo die Rechtsprechung die Grenze zieht.

Die Leitfrage: fremdnützig oder nicht

Vergütungspflichtig ist Zeit, die überwiegend im Interesse des Arbeitgebers aufgewendet wird. Bei Nebenzeiten läuft die Prüfung deshalb auf eine einzige Frage hinaus: Tut der Mitarbeiter das für den Betrieb oder für sich selbst?

Beim Umkleiden hängt die Antwort an der Kleidung. Ist sie vorgeschrieben und nach außen erkennbar – ordnet sie den Träger also in der Öffentlichkeit einem Beruf oder einem Betrieb zu –, dann zieht er sie nicht für sich um. Das Bundesarbeitsgericht hat das 2017 für eine Krankenschwester mit vorgeschriebener weißer Dienstkleidung entschieden: Umkleidezeit und der Weg vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz sind zu vergüten.

Wenn kein Spind da ist

Ein Detail, das in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Fehlt im Betrieb eine zumutbare Umkleidemöglichkeit, verlagert sich die vergütungspflichtige Zeit in den häuslichen Bereich. Das Bundesarbeitsgericht hat das 2021 für einen Wachpolizisten entschieden, für den am Einsatzort kein Spind zur Verfügung stand.

Umgekehrt gilt: Wo ein Schließfach vorhanden ist und der Mitarbeiter die Ausrüstung freiwillig mit nach Hause nimmt, ist das seine Entscheidung und nicht zu vergüten.

Duschen als Arbeitszeit

Im April 2024 hat das Bundesarbeitsgericht erstmals über Körperreinigungszeiten entschieden. Der Fall betraf einen Containermechaniker, der schleift und lackiert.

Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.
BAG, Urteil vom 23.04.2024 – 5 AZR 212/23

Maßstab ist also die Zumutbarkeit, nicht die Gewohnheit. Wer sich bei der Arbeit nur leicht verschmutzt, duscht auf eigene Rechnung.

Fahrtzeiten: die Unterscheidung, die oft verwechselt wird

Der Weg von zu Hause zum festen Betrieb ist Privatsache und nicht zu vergüten, auch wenn er in Dienstkleidung zurückgelegt wird. Fahrten zwischen Betrieb und Einsatzort und Fahrten zwischen Kunden gehören dagegen zur geschuldeten Leistung und sind zu vergüten.

Schwieriger ist der Fall ohne festen Arbeitsort – ambulante Pflege, Monteure mit wechselnden Baustellen. Der Europäische Gerichtshof hat 2015 entschieden, dass die erste Fahrt von zu Hause zum ersten Kunden Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie ist. Wichtig dabei: Das betrifft den Arbeitsschutz, also die Höchstarbeitszeit und die Ruhezeiten. Ob diese Zeit auch bezahlt werden muss, überlässt der Gerichtshof ausdrücklich dem nationalen Recht, und dazu gibt es in Deutschland keine gefestigte höchstrichterliche Linie.

Häufige Fragen

Kann ich die Umkleidezeit im Arbeitsvertrag ausschließen?
Nach der Rechtsprechung ist die Vergütungspflicht für Umkleidezeiten abdingbar, wenn das im Arbeits- oder Tarifvertrag klar geregelt ist. Eine stillschweigende Nichtvergütung genügt dafür nicht.
Gilt das auch für normale Arbeitskleidung?
Nur eingeschränkt. Entscheidend ist, ob die Kleidung vorgeschrieben und in der Öffentlichkeit als Berufskleidung erkennbar ist. Unauffällige Kleidung, die man auch privat tragen könnte, spricht gegen die Vergütungspflicht.
Muss ich diese Zeiten auch erfassen?
Wenn sie Arbeitszeit sind, ja. Die Erfassungspflicht bezieht sich auf Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit – nicht nur auf die Kerntätigkeit.

Fundstellen

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.