Arbeitszeiterfassung: Was wirklich Pflicht ist – und was nicht

6 Minuten LesezeitRechtsstand: 27. August 2026

Die Pflicht gilt seit 2022, das angekündigte Gesetz ist bis heute nicht in Kraft. Was daraus für kleine Betriebe folgt.

Die Pflicht besteht schon – nur steht sie nicht dort, wo alle suchen

Es hält sich hartnäckig die Vorstellung, die Arbeitszeiterfassung werde erst mit einem neuen Gesetz verpflichtend. Das stimmt nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber schon heute verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Hergeleitet hat es diese Pflicht nicht aus dem Arbeitszeitgesetz, sondern aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz.

Vorausgegangen war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache CCOO. Der EuGH verlangte von den Mitgliedstaaten ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit objektiv, verlässlich und zugänglich gemessen werden kann. Deutschland hat dafür bis heute keine eigene Regelung geschaffen – das BAG hat die Lücke mit dem Arbeitsschutzgesetz geschlossen.

Was das Arbeitszeitgesetz zusätzlich verlangt

Unabhängig von der Rechtsprechung gilt § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz unverändert weiter. Danach muss die Arbeitszeit aufgezeichnet werden, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Praktisch heißt das: Selbst wer die BAG-Entscheidung ignoriert, muss Mehrarbeit dokumentieren. Und weil sich Mehrarbeit nur feststellen lässt, wenn die reguläre Zeit bekannt ist, läuft auch dieser Weg auf eine vollständige Erfassung hinaus.

Der Stand der geplanten Novelle

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Stand August 2026 ist dieser Entwurf nicht als Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Er ist damit geltendes Recht in spe, nicht geltendes Recht.

Vorgesehen sind nach dem Entwurf im Kern drei Punkte:

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit werden aufgezeichnet, nicht mehr nur die Mehrarbeit.
  • Die Aufzeichnung erfolgt grundsätzlich am selben Tag und in elektronischer Form.
  • Betriebe unter zehn Beschäftigten sollen von der elektronischen Form ausgenommen bleiben.

Was kleine Betriebe konkret tun sollten

  1. Festlegen, wer erfasst: Die Pflicht trifft den Arbeitgeber. Die Aufzeichnung selbst darf an die Beschäftigten delegiert werden, die Verantwortung für ein funktionierendes System bleibt beim Betrieb.
  2. Pausen mitdenken: Ohne dokumentierte Pausen lässt sich die Einhaltung von § 4 Arbeitszeitgesetz nicht belegen.
  3. Aufbewahrung regeln: Zwei Jahre sind das gesetzliche Minimum. Wer Zeitkonten führt, braucht die Daten faktisch länger.
  4. Zugriff begrenzen: Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten. Wer sie einsehen darf, gehört schriftlich festgelegt.
  5. Betriebsrat beteiligen: Wo einer besteht, hat er bei der Ausgestaltung des Systems ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz.

Häufige Fragen

Ist die elektronische Zeiterfassung schon Pflicht?
Nein. Die Pflicht zur Erfassung besteht, die verpflichtende elektronische Form steht bislang nur im Referentenentwurf zur Novelle des Arbeitszeitgesetzes und ist Stand August 2026 nicht in Kraft.
Reicht eine Excel-Tabelle aus?
Rechtlich schreibt derzeit keine Norm ein bestimmtes Format vor. Entscheidend ist, dass die Erfassung objektiv, verlässlich und zugänglich ist. Eine Tabelle, die jederzeit nachträglich verändert werden kann und keine Änderungshistorie führt, erfüllt das Kriterium der Verlässlichkeit nur schwer.
Gilt die Pflicht auch für leitende Angestellte?
Das Arbeitszeitgesetz nimmt leitende Angestellte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 aus. Die aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitete Pflicht kennt diese Ausnahme so nicht, weshalb die Reichweite hier umstritten ist. Im Zweifel gehört das mit der eigenen Rechtsberatung geklärt.
Was droht bei Verstößen?
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht aus § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz sind nach § 22 Arbeitszeitgesetz bußgeldbewehrt. Praktisch relevanter ist häufig die Beweislast: Ohne Aufzeichnungen wird es im Streit um Überstunden für den Arbeitgeber schwierig.

Fundstellen

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.