Sechs Fehler bei der Zeiterfassung – die Selbstprüfung für Betriebe

9 Minuten LesezeitRechtsstand: 27. August 2026

Die meisten Betriebe erfassen inzwischen. Nur greift die Erfassung oft genau dort daneben, wo Zoll und Arbeitsschutzbehörde zuerst hinsehen. Sechs Fragen, mit denen Sie das in zehn Minuten selbst prüfen.

Die Selbstprüfung in sechs Fragen

Beantworten Sie die sechs Fragen für Ihren Betrieb. Jedes Ja auf der falschen Seite ist ein Punkt, an dem eine Prüfung ansetzt – und an dem Sie im Streit über Arbeitszeit die schlechteren Karten haben.

  1. Zieht Ihr System Pausen automatisch ab, ohne dass die Pause bestätigt oder gestempelt wurde?

    Ein rechnerischer Abzug belegt nicht, dass jemand tatsächlich Pause gemacht hat. Er belegt nur, dass die Software gerechnet hat.

    Wurde durchgearbeitet, entstehen zwei Verstöße statt einem: nicht gewährte Pause und nicht gezahlte Vergütung.

    BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 51/24; LAG Köln, Urteil vom 16.02.2017 – 7 Sa 577/16

  2. Löst der Pausenabzug bei Ihnen aus, sobald die erfasste Anwesenheit sechs Stunden überschreitet?

    Die Sechs-Stunden-Schwelle bemisst sich an der Arbeitszeit ohne Pausen, nicht an der Anwesenheit. Wer von 6:02 Anwesenheit dreißig Minuten abzieht, landet bei 5:32 – und damit unter der Schwelle, die den Abzug angeblich ausgelöst hat.

    Die Rechnung widerlegt sich selbst. Für zwei Minuten Mehrarbeit verliert der Mitarbeiter dreißig.

    § 2 Abs. 1 und § 4 Arbeitszeitgesetz

  3. Zeigt Ihre Software Soll-Zeiten aus dem Dienstplan statt der tatsächlich gestempelten Zeit?

    Ein Dienstplan sagt, was geplant war. Eine Erfassung sagt, was passiert ist. Wo nur der Plan dokumentiert wird, existiert formal keine Arbeitszeiterfassung.

    Die Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz ist damit nicht erfüllt, und im Streitfall fehlt jeder Beleg.

    BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21

  4. Wird Zeit vor Schichtbeginn oder nach Schichtende automatisch auf den Dienstplan zurückgeschnitten?

    Wer zehn Minuten früher anfängt, weil die Übergabe sonst nicht steht, arbeitet. Duldet der Betrieb das regelmäßig, ist es Arbeitszeit – unabhängig davon, was das System daraus macht.

    Der Vergütungsanspruch entsteht aus der Tätigkeit, nicht aus der Softwareeinstellung. Die Kappung beseitigt nur den Nachweis.

    BAG, Urteil vom 10.04.2013 – 5 AZR 122/12 (Anordnung, Billigung, Duldung)

  5. Werden Umkleide-, Rüst- oder Reinigungszeiten bei vorgeschriebener Dienstkleidung gar nicht erst erfasst?

    Ist die Kleidung vorgeschrieben und nach außen erkennbar, gehört das Umkleiden zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Bei starker Verschmutzung gilt das auch für die Körperreinigung.

    Diese Minuten fallen täglich an. Über ein Jahr summieren sie sich auf mehrere Arbeitstage je Mitarbeiter.

    BAG, Urteil vom 06.09.2017 – 5 AZR 382/16; BAG, Urteil vom 23.04.2024 – 5 AZR 212/23

  6. Werden die Zeiten gesammelt am Monatsende eingetragen statt am Tag der Arbeitsleistung?

    Im Gastgewerbe, am Bau, in der Pflege und in weiteren Branchen läuft eine Frist von sieben Kalendertagen. Danach ist die Aufzeichnung nicht mehr fristgerecht.

    Prüfbehörde ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Fehlende oder verspätete Nachweise gelten dort als Einstieg, nicht als Randnotiz.

    § 17 Mindestlohngesetz in Verbindung mit § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Sie fasst geltendes Recht und veröffentlichte Rechtsprechung zusammen; ob und wie das auf Ihren Betrieb zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.

Warum ausgerechnet der Pausenabzug

Von den sechs Punkten ist der automatische Pausenabzug der verbreitetste – und der einzige, zu dem inzwischen eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Im Februar 2025 hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Assistenzärztin mit 30-Stunden-Vertrag zu entscheiden. Ihr Zeiterfassungssystem hatte über zwölf Monate hinweg 59 Stunden und 3 Minuten automatisch als Pause abgezogen.

Dem automatischen Pausenabzug lässt sich nicht entnehmen, ob die Klägerin die Arbeit tatsächlich für eine Pause unterbrochen oder ohne Inanspruchnahme einer Pause durchgearbeitet hat.
BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 51/24, Rn. 37

Das Gericht stellte zugleich klar, dass der Arbeitgeber sich nicht darauf zurückziehen kann, die Abläufe nicht zu kennen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen genügt nicht, weil es um Vorgänge im eigenen Betrieb geht. Und es benannte eine Organisationspflicht: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Pause überhaupt genommen werden kann.

Acht Jahre zuvor hatte das Landesarbeitsgericht Köln bereits über eine Kassiererin in einem Freizeitbad entschieden, der pauschal dreißig Minuten abgezogen wurden, obwohl die Kasse durchgehend besetzt sein musste. Der Betrieb musste 47,5 Stunden nachbuchen. Das Gericht nannte den pauschalen Abzug einen Ausnahmetatbestand, der einer Rechtfertigung bedarf.

Die Rechnung, die sich selbst widerlegt

Der zweite Punkt der Prüfliste ist der, den kaum jemand auf dem Schirm hat. § 4 Arbeitszeitgesetz verlangt dreißig Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Entscheidend ist, was das Gesetz unter Arbeitszeit versteht – und das steht eine Norm vorher.

Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
§ 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz

Die Schwelle bemisst sich also an der reinen Arbeitszeit, nicht an der Anwesenheit. Viele Systeme rechnen aber gegen die Anwesenheitsspanne. Wer eine Sechs-Stunden-Schicht hat und zwei Minuten später ausstempelt, dem werden dreißig Minuten abgezogen – und übrig bleiben 5:32. Das liegt unter der Schwelle, die den Abzug ausgelöst hat.

Zu dieser konkreten Konstellation – knappe Überschreitung, voller Abzug – gibt es bislang keine Entscheidung. Die Bewertung folgt aus dem Gesetzeswortlaut und aus den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht 2025 aufgestellt hat.

Was ein Abzug nicht heilt

Ein verbreitetes Missverständnis: Wenn die Pause nicht genommen wurde, sei der Abzug wenigstens die formal korrekte Buchung. Das Gegenteil ist der Fall. Wurde durchgearbeitet, hat der Betrieb die Pause nicht gewährt – das ist der Verstoß gegen § 4 Arbeitszeitgesetz. Der Abzug fügt einen zweiten hinzu, weil die geleistete Zeit nicht vergütet wird.

Die Lösung liegt deshalb nicht in der Software, sondern in der Organisation: Vertretung an der Kasse, Personaldichte auf der Station, Abläufe, die eine echte Unterbrechung zulassen. Die Software kann nur dokumentieren, ob das gelungen ist.

Was Sie mit dem Ergebnis anfangen

Wenn bei Ihnen ein oder zwei Punkte offen sind, ist das kein Alarm. Die meisten Betriebe erfassen grundsätzlich richtig und haben an einer Stelle eine Einstellung übernommen, die jemand vor Jahren gesetzt hat. Der Aufwand, das zu korrigieren, liegt meist bei einer Stunde.

Kritisch wird es, wenn mehrere Punkte zusammenkommen und der Zustand seit Jahren läuft. Dann geht es nicht mehr um eine Einstellung, sondern um Nachzahlungen über die gesamte Zeit – begrenzt nur durch Verjährung und etwaige Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag.

Häufige Fragen

Darf ich Pausen überhaupt automatisch abziehen?
Wenn die Pause tatsächlich genommen und dokumentiert wurde, ja. Der Abzug darf nur nicht an die Stelle des Nachweises treten. Systeme, in denen der Mitarbeiter die Pause stempelt oder wenigstens bestätigt, lösen das sauber.
Was gilt bei genau sechs Stunden?
Bei genau sechs Stunden Arbeitszeit ohne Pause besteht keine Pausenpflicht. § 4 Arbeitszeitgesetz verlangt die Pause erst bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Muss die Pause im Voraus feststehen?
Das Gesetz verlangt im Voraus feststehende Ruhepausen. Nach der Rechtsprechung genügt es bei flexiblen Abläufen, wenn der Mitarbeiter zu Beginn der Pause weiß, dass und wie lange er nun frei über die Zeit verfügen kann. Eine Pause, die erst am Abend durch eine Rechnung entsteht, erfüllt das nicht.
Wie lange muss ich die Aufzeichnungen aufbewahren?
Mindestens zwei Jahre. Das gilt sowohl für die Aufzeichnung der Mehrarbeit nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz als auch für die Aufzeichnungen nach § 17 Mindestlohngesetz.

Fundstellen

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.