Urlaubsanspruch berechnen: die Regeln, an denen es meistens scheitert
Zwölftelung, Teilzeit, Eintritt und Austritt im selben Jahr – und die Hinweispflicht, die vielen Betrieben Resturlaub aus Vorjahren beschert.
Der gesetzliche Mindestanspruch rechnet in Werktagen
§ 3 Bundesurlaubsgesetz nennt 24 Werktage im Jahr. Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, also auch der Samstag. Der Anspruch bezieht sich damit auf eine Sechs-Tage-Woche.
Bei der üblichen Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Urlaubstagen. Die Umrechnung erfolgt über die Zahl der Arbeitstage pro Woche, nicht über die Stundenzahl: 24 geteilt durch 6, mal die eigenen Arbeitstage.
Arbeitstage pro Woche × 4 = gesetzlicher Mindesturlaub in Tagen. Bei vier Tagen sind das 16, bei drei Tagen 12.
Teilzeit: die Tage zählen, nicht die Stunden
Wer die Stundenzahl reduziert, aber weiter an fünf Tagen arbeitet, behält den vollen Urlaubsanspruch in Tagen. Nur wer die Zahl der Arbeitstage ändert, ändert auch den Anspruch.
Wechselt jemand mitten im Jahr von fünf auf drei Tage, wird der Anspruch für die Zeiträume getrennt berechnet. Bereits erworbener Urlaub aus der Vollzeitphase darf dabei nicht nachträglich gekürzt werden.
Ein- und Austritt im laufenden Jahr
§ 5 Bundesurlaubsgesetz regelt den Teilurlaub. Ein Zwölftel des Jahresurlaubs entsteht für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses – und zwar in drei Fällen: vor erfüllter Wartezeit, bei Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit und bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind nach § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz auf volle Tage aufzurunden. Kleinere Bruchteile bleiben stehen – aufgerundet wird also nicht immer.
Verfall zum Jahresende – aber nur mit Hinweis
Nach dem Gesetzeswortlaut verfällt Urlaub zum 31. Dezember, bei Übertragung zum 31. März des Folgejahres. Diese Automatik gibt es in der Praxis nicht mehr.
Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache Max-Planck entschieden, dass Urlaub nur verfällt, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und klar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgabe übernommen. Ohne dokumentierten Hinweis sammelt sich Resturlaub über Jahre an.
Häufige Fragen
- Wie viele Urlaubstage stehen bei einer Vier-Tage-Woche zu?
- Gesetzlich mindestens 16 Tage. Gerechnet wird 24 Werktage geteilt durch sechs, multipliziert mit vier Arbeitstagen.
- Darf der Urlaub bei Austritt zum 31. Juli gekürzt werden?
- Nein, sofern die sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist. Eine Zwölftelung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG kommt nur bei einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte in Betracht.
- Verfällt Resturlaub automatisch am 31. März?
- Nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und individuell auf den Urlaubsanspruch und den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen.
- Zählen Krankheitstage im Urlaub als Urlaub?
- Nein. Nach § 9 BUrlG werden nachgewiesene Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Erforderlich ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Fundstellen
- §§ 3, 4, 5, 7 und 9 BUrlG
- EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16 (Max-Planck)
- BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15
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